Sortenschutz
Der Sortenschutz gilt als Immaterialgüterrecht (Urherberrecht). Er beinhaltet, dass Sie Eigentürner einer neuen Pflanzenrasse werden können (zu verhleichen mit Erfindungen, die unter das Patentrecht fallen). Sortenschützgesetzlich geschütze Pflanzensorten dürfen, ohne des Eigentürmers Zustimmung entweder vermehrt, gezüchtet oder vermarktet werden. Bis vor einigen Jahren war es notwendig, für jedes Lande wo neue Rasse geschützt werden sollte, bei der nationalen Behörde, den Sortenschutz zu beantragen. Beim UPOV-abkommen von 1991 und das darauf basierende System des kommunautaren Sortenschutzes von 1995 hat sich das zum guten Glück geändert. Zur Zeit ist es möglich, für alle Ländern der europäischen Union (EU) gültig, mit nur einem einzelnen Antrag Sortenschutz für die neue Rasse zu bekommen. Es besteht darüber hinaus noch immer Möglichkeit Sortenschutz für nur ein Land zu beantragen. Eine Möglichkeit von der immer weniger Gebrauch gemacht wird. Für Länder aber wie da sind Japan und die Vereinten Staaten Nord Amerikas, dient darauf bei den dortigen Behörden immer noch einen Antrag eingereicht zu werden.

Verfahren
Zum Antrag von Sortenschutz sollen Sie New Variety bevollmächtigen. Selber werden Sie Eigentürner des Sortenschutzes. Wenn Sie den Antrag stellen, wird Ihnen vom Sortenschutzamt ein Antragsrecht in Rechnung gebracht, es betriff hier einen einmaligen Kostenanschlag. Wenn die Untersuchung gestartet wird (im Herbst oder Frühjahr), wird vom Untersuchungsamt ein Untersuchungsrecht (meistens einmalig) in Rechnung gebracht.

Der, zur Instandhaltung des Siortenschutzes, jährlich zu bezahlende, Sortenschutz, braucht erst nachdem den Sortenschutz verliehen wurde, bezahlt zu werden.