Sortenschutz
Der Sortenschutz gilt als Immaterialgüterrecht (Urherberrecht). Er beinhaltet, dass Sie Eigentürner einer neuen
Pflanzenrasse werden können (zu verhleichen mit Erfindungen, die unter das Patentrecht fallen).
Sortenschützgesetzlich geschütze Pflanzensorten dürfen, ohne des Eigentürmers Zustimmung entweder
vermehrt, gezüchtet oder vermarktet werden.
Bis vor einigen Jahren war es notwendig, für jedes Lande wo neue Rasse geschützt werden sollte, bei der
nationalen Behörde, den Sortenschutz zu beantragen. Beim UPOV-abkommen von 1991 und das darauf
basierende System des kommunautaren Sortenschutzes von 1995 hat sich das zum guten Glück geändert.
Zur Zeit ist es möglich, für alle Ländern der europäischen Union (EU) gültig, mit nur einem einzelnen Antrag
Sortenschutz für die neue Rasse zu bekommen.
Es besteht darüber hinaus noch immer Möglichkeit Sortenschutz für nur ein Land zu beantragen. Eine
Möglichkeit von der immer weniger Gebrauch gemacht wird. Für Länder aber wie da sind Japan und die
Vereinten Staaten Nord Amerikas, dient darauf bei den dortigen Behörden immer noch einen Antrag
eingereicht zu werden.
Verfahren
Zum Antrag von Sortenschutz sollen Sie New Variety bevollmächtigen. Selber werden Sie Eigentürner des
Sortenschutzes. Wenn Sie den Antrag stellen, wird Ihnen vom Sortenschutzamt ein Antragsrecht in Rechnung
gebracht, es betriff hier einen einmaligen Kostenanschlag. Wenn die Untersuchung gestartet wird (im Herbst oder
Frühjahr), wird vom Untersuchungsamt ein Untersuchungsrecht (meistens einmalig) in Rechnung gebracht.
Der, zur Instandhaltung des Siortenschutzes, jährlich zu bezahlende, Sortenschutz, braucht erst nachdem den
Sortenschutz verliehen wurde, bezahlt zu werden.